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Veranstaltung >> 3. Mai 2012, 18:00

Dr. Leander D. Loacker – Verhaltensökonomik als Erkenntnisquelle im juristischen Kontext?

Wenn und soweit Recht die Steuerung menschlichen Verhaltens zum Gegenstand hat, erscheint es durchaus nahe liegend, die Augen nicht vor den grundlegenden Erkenntnissen zu verschließen, die die Sozialwissenschaften über eben dieses menschliche Verhalten zutage gefördert haben.

Das neoklassische Konzept des homo oeconomicus und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen, die das heute weitgehend etablierte Kon-zept von Law & Economics charakterisieren, sind ein eindrücklicher Beleg für die Verständnis- und Erkenntnisgewinne, die sich erzielen lassen, wenn die Grenzen der eigenen Disziplin überwunden und deren Lehren (auch) dem Prüfstand extradisziplinärer Forschungsergebnisse ausgesetzt werden.

Ungeachtet der Erfolgsgeschichte von Law & Economics mehren sich die Stimmen, die zwar nicht an der generellen Überzeugungskraft eines solchen interdisziplinären und insbesondere sozialwissenschaftlichen Analyseansatzes für das Phänomen Recht, aber doch an der uneingeschränkten Anwendbarkeit der Prämissen zweifeln, auf denen der standardökonomische Ansatz beruht.

Die Verhaltensökonomik ist eine solche wissenschaftliche Strömung, die anhand empirischer Untersuchungen u.a. herauszuarbeiten versucht, wo und inwiefern sich in der Realität systematisch auftretende Verhaltensweisen beobachten lassen, die aus traditioneller ökonomischer Sicht letztlich nur als Anomalien erklärbar sind. Auf diese Weise möchte sie das vorhandene Erklärungsinstrumentarium erweitern und verfeinerte Prognosemöglichkeiten vor…



Veranstaltung >> 3. Dezember 2012, 18:30

Dr. Andrey Shirvindt – Das Schuldverhältnis in der Reform des russischen Zivilgesetzbuches

Eine tiefgreifende Reform des zentralen Kodifikationswerks lädt zu einer Grundlagendiskussion ein. Damit Gesetzesänderungen die erwünschten Erfolge zeitigen, bedarf es der Rückbesinnung auf den bestehenden Rechtsbestand. Überlieferte Institute und Begriffe, die im Alltag der Rechtsanwendung bzw. Gesetzesauslegung unkritisch als selbstverständlich wahrgenommen werden, erscheinen bei Reformprojekten plötzlich problematisch. Zahlreiche Entwürfe, die heute die existierenden Formen des juristischen Denkens de lege ferenda in Frage stellen und eine Rechtfertigung von jenen herausfordern, die möglicherweise Bedenken gegen Reformen hegen, belegen oft mangelnde Einsicht in die historischen und dogmatischen Grundlagen der betroffenen Rechtsordnung und Rechtstradition.

Im Rahmen der umfassenden Reform des russischen Zivilrechts betreffen viele Änderungsvorschläge das allgemeine Schuldrecht. So sind etwa der Inhalt des Schuldverhältnisses, seine Systematisierung nach dem Entstehungsgrund und sein Anwendungsbereich ebenso sowie die Modalitäten der Drittleistung von der Reform erfasst. Wohl am weitesten geht das Reformprojekt, wenn es den Grundsatz der Naturalerfüllung in das russische Recht einführt.

Dr. Andrey Shirvindt unterzieht die diversen Vorschläge einer rechtlichen Analyse und Würdigung.



Veranstaltung >> 11. März 2013, 18:00

Prof. Dr. Yasuhiro Okuda – Japanisches Immigrationsrecht: historische Entwicklung und Gegenwart

Der Vortragende gibt einen Überblick auf die historische Entwicklung des japanischen Immigrationsrechts und erörtert die Beziehungen zu benachbarten Rechtsgebieten wie IPR, Staatsangehörigkeitsrecht, und Menschenrechtskonventionen. Er beginnt mit der Geschichte seit dem 16. Jahrhundert, als die ersten Europäer Japan erreichten, um dem Zuhörer eine konkrete Vorstellung vom Land zu vermitteln. Danach betrachtet er Gesetze in angrenzenden Rechtsgebieten, deren Funktion durch das Immigrationsrecht beschränkt wird. Diese Gesetze regulieren die rechtliche Stellung von Ausländern, die erst dann abgesichert ist, wenn die Betroffenen in Japan wohnberechtigt sind. Der Vortragende argumentiert, dass das Immigrationsrecht und die angrenzenden Rechtsgebiete eng verbunden betrachtet werden sollten.



Veranstaltung >> 19. März 2013, 18:30

Prof. Evgeny Sukhanov – Die Probleme der Modernisierung des geltenden russischen Zivilgesetzbuches

1. Die Notwendigkeit der Modernisierung und „Erneuerung“ des geltenden russischen Zivilgesetzbuches von 1995 – 2006:

a) die faktische Geltung des alten sowjetischen Sachenrechts („Bodenrechts“), System der begrenzten Sachenrechte auf Grundstücke und Probleme der staatlichen Eintragung der Rechte auf Immobilien (Grundstücke);

b) die Körperschaften (die Gesellschaften) und Vereine mit ideellen Zwecken im geltenden und künftigen russischen Gesellschaftsrecht.
2. Benötigt Russland zusätzlich zum Zivilgesetzbuch auch ein selbständiges Handelsgesetzbuch („Unternehmensgesetzbuch“)?

a) das selbständige „Unternehmensrecht“ gilt derzeit in Russland und in einigen anderen GUS-Staaten (Ukraine, Kasachstan) als Mischung von Privat- und öffentlichem Recht – im Sinne des verbliebenen Teils der Theorie „des sozialistischen Wirtschaftsrechts“;

b) die moderne allgemeine Entwicklung des Handelsrechts und seiner Kodifikation in Mittel- und Osteuropäischen Staaten.
3. Über die Grenze des ausländischen rechtlichen Einflusses auf die moderne Entwicklung der russischen Zivilgesetzgebung:

a) ein „Kampf“ zwischen europäischem Zivilrecht und anglo-amerikanischem common law auf dem „russischen Feld“ in den Bereichen Vertrags- und Sachenrecht;

b) die widersprüchlichen Tendenzen der Entwicklung des Gesellschaftsrechts (Arten der Gesellschaften, die Notwendigkeit eines Satzungskapitals, die Leitung in der Gesellschaft und Stimmbindungsverträge im russischen Gesellschaftsrecht).



Veranstaltung >> 20. März 2013, 18:30

Prof. Ulrich Magnus – CISG und Gemeinsames Europäisches Kaufrecht – Partner oder Gegner?

Zum Ende 2011 hatte die EU-Kommission mit dem Entwurf einer Verordnung zu einem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht (GEKR oder CESL) überrascht. Dieser Entwurf soll das materielle Recht für internationale Käufe regeln, dabei aber nicht nur Verbraucherkäufe, sondern auch grenzüberschreitende Käufe zwischen bestimmten Unternehmen erfassen. Nun besteht für transnationale Kaufgeschäfte zwischen Kaufleuten aber seit langem das wohleingeführte und weltweit erfolgreiche Wiener UN-Kaufrecht (CISG). Dieses Nebeneinander gibt dringenden Anlass, sich eingehend mit dem Verhältnis der beiden Instrumente zueinander zu beschäftigen. Macht das Europäische Kaufrecht neben dem CISG Sinn? Wie weit überschneiden sich beide Regelungen? Genügt der optionale Charakter des GEKR/CESL für ein spannungsfreies Nebeneinander? Neben einem Überblick über die wesentlichen Grundzüge des neuen Entwurfs sind Antworten auf diese Fragen zu geben.



Veranstaltung >> 6. Mai 2013, 9:00

Tagung – Rechtsvergleichung als juristische Auslegungsmethode

Die interdisziplinäre Tagung befasst sich mit der Bedeutung der Komparatistik in ihrer Funktion als Auslegungsmethode des Rechts. Die Palette der hier angesprochenen Fachbereiche umfasst Kollisionsrecht, Zivilrecht, Verfahrensrecht, Strafrecht, Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Völker- und Europarecht. Dabei werden nicht nur methodische Überlegungen zur Rechtsvergleichung aus Sicht der einzelnen Disziplinen angestellt, sondern es wird auch die konkrete Judikatur österreichischer und europäischer Höchstgerichte darauf hin untersucht, ob und unter welchen Bedingungen Rechtsvergleichung als Methode der juristischen Interpretation und damit auch in der Rechtspraxis Anwendung findet. Die Tagung strebt wissenschaftliche Erkenntnisse darüber an, ob juristische Disziplinen und Höchstgerichte die rechtsvergleichende Methode unterschiedlich anwenden und auf welche Ursachen dies zurückgeführt werden kann. Insbesondere wird dabei auf folgende Fragestellungen eingegangen: Lassen sich in Lehre und Praxis aktuelle Tendenzen feststellen, die Rechtsvergleichung stärker als Auslegungsmethode heranzuziehen? Welche Rolle spielen hierbei europäische und globale Integrationsprozesse? Entwickeln Gerichte, die rechtsvergleichend arbeiten, eine eigene „Methodologie der Rechtsvergleichung“, oder wird die Rechtsvergleichung lediglich als modisches Beiwerk einer auf andere Interpretationsmethoden gestützten Lösung von Rechtsproblemen bemüht? Handelt es sich dabei um eine „fünfte Auslegungsmethode“, oder können Rechtssysteme auch eine andere (positive/negative) Handhabung…



Veranstaltung >> 18. November 2013, 18:00

Dr. Judith Schacherreiter – Lateinamerika als rechtsvergleichender Topos. Ein kontrastierendes Bild.

Lateinamerika wird in der Rechtsvergleichung bis dato wenig Aufmerksamkeit geschenkt.

Das hängt wohl mit der Vorstellung zusammen, das Recht dieser Region biete wenig Originalität und gehe überwiegend auf europäische Einflüsse zurück.

Lateinamerika scheint zu peripher um mit den europäischen Rechtssystemen auf Augenhöhe zu stehen und gleichzeitig zu wenig exotisch um eine gesonderte Position einzunehmen. So gilt es als bloßes Unterkapitel der europäischen Rechtsfamilien und damit als eine Art Appendix der okzidentalen Welt.

Diese Sichtweise reproduziert koloniales Denken und verstellt den Blick auf Eigenheiten des lateinamerikanischen Rechts, die unter anderem auf den spezifischen sozialen und institutionellen Kontext, Dekolonisierungsbewegungen, die Multikulturalität indigener Völker und die Bedeutung autonomer Regelungssysteme zurückgehen.

Im Zusammenspiel mit den europäischen Einflüssen ergibt sich daraus eine einzigartige hybride, konfliktreiche aber auch kreative und schöpferische juristische Tradition.



Veranstaltung >> 13. Januar 2015, 18:00

Dr. Andrey SHIRVINDT Die Abschaffung des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation im Jahre 2014 und ihre rechtsmethodischen sowie privatrechtlichen Implikationen

Die Umgestaltung des russischen Gerichtssystems nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion hat unter anderem dazu geführt, dass neben den ordentlichen Gerichten eine spezialisierte staatliche Wirtschaftsgerichtsbarkeit mit dem irreführenden Namen „arbitrashnyje sudy“, d.h. „Arbitragegerichte“ entstanden ist. Als höchste Instanz hat das Oberste Arbitragegericht fungiert. Durch seine Einstellungen und Arbeitsmethoden unterschied es sich markant von dem Obersten Gericht, das weiterhin an der Spitze der ordentlichen Gerichte stand.

Im Jahre 2014 ist das Oberste Arbitragegericht auf Initiative des Präsidenten der Russischen Föderation abgeschafft worden. Dies kann als Reaktion auf die Tätigkeit des reformfreudigen Gerichts gesehen werden, und zwar sowohl auf seine materiell-rechtlichen Ansätze, als auch auf seine Machtansprüche gegenüber dem Gesetzgeber. Diese Entwicklung wird nicht ohne Auswirkungen für diese beiden Bereiche bleiben. Der Vortrag befasst sich mit der Bedeutung des Obersten Arbitragegerichts für das Werden des modernen russischen Rechts und den möglichen Folgen seiner Abschaffung.



Veranstaltung >> 8. Juni 2015, 18:00

„Religionsfreiheit und Kinderrechte“

Die Auseinandersetzung um die rituelle, medizinisch nicht indizierte Genitalbeschneidung unmündiger Jungen findet seit dem Urteil des Kölner Landgerichts vom Mai 2012 in ganz Europa statt. Viele Disziplinen sind von dieser Auseinandersetzung betroffen: Die Ethnologie, die Medizin, die Soziologie, die Geschichte, aber natürlich auch die Rechtswissenschaften. Die Diskutanten gehen dieser Thematik im Hinblick auf die Kinderrechte, insbesondere das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das elterliche Erziehungsrecht sowie das Grundrecht auf Religionsfreiheit nach.



Veranstaltung >> 23. Oktober 2015, 14:00

Prof. MATHIS – Hilft die Regulierung durch „Nudges“ den Menschen, bessere Entscheidungen zu treffen, oder gefährdet sie ihre Autonomie?

Die neoklassische Theorie basiert auf dem Modell des homo oeconomicus, der eigennützig und rational handelt. Hinzu kommt die stillschweigende Annahme der unbegrenzten Wil-lenskraft, d.h. dass einmal gefällte Entscheidungen auch in die Tat umgesetzt werden. Zahl-reiche empirische Studien haben gezeigt, dass die Annahmen der neoklassischen Theorie in der Realität oft nicht zutreffen. Durch die Verhaltensökonomie wird in erster Linie die Ratio-nalitätsannahme hinterfragt.

Daniel Kahneman unterscheidet zwei Denksysteme: einen schnellen, intuitiven Denkmodus (System 1) und einen langsamen, rationalen Denkmodus (System 2). Denkmodus 1 bedient sich kognitiver Faustregeln („heuristics“), die zu kognitiven Verzerrungen („biases“) führen können. Um die Entscheidungen der Individuen zu verbes-sern, schlagen Richard Thaler und Cass R. Sunstein vor, die Entscheidungsarchitektur („choice architecture“) der Individuen so zu gestalten, dass diese in eine bestimmte Richtung „gestupst“ werden.

Beispiele solcher Stupser („nudges“) sind sog. defaults (z.B. Wider-spruchslösung bei der postmortalen Organspende), aber auch andere Maßnahmen wie z.B. Fliegen-Sticker in Toiletten zur Erhöhung der Hygiene oder die Platzierung der gesunden Nahrungsmittel in Kantinen an gut sichtbaren Stellen. Da beim Nudging das Individuum nicht zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird, handelt es sich um eine Form des…